Wurde im Steuerabzugsweg zu viel Quellensteuer im Quellenstaat einbehalten, kann diese Abzugsteuer auf Antrag rückerstattet werden, soweit nach einem Doppelbesteuerungsabkommen keine (vollumfängliche) Steuerpflicht für diese Einkünfte besteht.
Wie die Entlastung herbeigeführt werden kann, richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des jeweiligen DBA-Partnerstaates.
Quellenstaat Deutschland: Mehr Informationen zum Erstattungsverfahren von der Steuer auf Kapitalerträge nach § 50c Absatz 3 EStG / § 44a Absatz 9 EStG sind auf der Website des Bundeszentralamt für Steuern zu finden.
Quellenstaat Österreich: Mehr Informationen zur Rückerstattung österreichischer Abzugsteuer sind auf der Website des Bundesministerium für Finanzen zu finden.
Hinweis: Wir bitten um Verständnis, dass die vorstehenden Informationen keine steuerliche Beratung darstellen und keinesfalls die individuelle Beratung durch eine:n Steuerberater:in ersetzen. Im Einzelfall kann die Besteuerung womöglich abweichen. Genauere Informationen über die individuellen steuerlichen Pflichten in Bezug auf die Erträge aus den Wertpapieren können bei einem/einem Steuerberater:in eingeholt werden.